Unfallversicherung muss nicht für posttraumatische Belastungsstörung zahlen
Was ist geschehen?
Ein Mann stößt mit seinem rechten Ellenbogen schwer an einen Heizkörper. Nach einiger Zeit folgt daraus eine großflächige Infektion des Armes, die bei dem Mann zu Dauerschäden führt. Darüber hinaus leidet er wegen des Unfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Gegenüber seiner privaten Unfallversicherung will er diese geltend machen. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Mit dem Fall befasst sich zunächst das Landgericht in Frankfurt am Main. Dieses verurteilt die Unfallversicherung zur Zahlung von 12.500 Euro wegen der entstandenen physischen Dauerschäden am Arm des Klägers. Ansprüche wegen krankhafter Veränderungen der Psyche wiesen die Richter jedoch zurück (Aktenzeichen 2-23 O 237/19).
Das will der Mann nicht auf sich sitzen lassen und legt Berufung ein – und so nimmt sich auch das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main des Falles an. Dort bestätigen die Richter das Urteil des Landgerichts (Aktenzeichen: 7 U 88/21). Dem Kläger stünde wegen des vereinbarten Leistungsausschlusses für psychische Reaktionen keine weitere Invaliditätsleistung zu, heißt es.
Nach den Behauptungen des Klägers habe nicht der Anstoß an den Heizkörper selbst oder die daraus resultierende Entzündungsreaktion zu einer Veränderung der Hirnstruktur geführt, sondern die späteren Funktionseinschränkungen am Arm. Es bestehe laut dem Versicherungsbedingungen kein Schutz, wenn die Störung des Körpers „rein psychisch-reaktiver Natur“ sei, so die Richter weiter. Auch eine „medizinischen Nachvollziehbarkeit“ ändere daran nichts.
Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Das Nichtzulassungsverfahren läuft derzeit vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 302/22.
Foto: Pixabay/S. Hermann/F. Richter
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