OLG Nürnberg weist Nachforderung bei BU-Rente zurück

Ein Versicherter verlangt Geld aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, Jahre nach dem Nachprüfungsverfahren. Zu spät, findet das Oberlandesgericht Nürnberg und empfiehlt dem Kunden, das mit der Berufung mal lieber zu lassen.

Schildern wir den Fall chronologisch:

  • Dezember 2006: Der Kläger, ein Aufzugmonteur, schließt eine BUV mit 33 Jahren Laufzeit ab.
  • Dezember 2012: Der Kläger hat einen Unfall und wird an beiden Füßen schwer verletzt.
  • Mai 2013: Der Kläger meldet sich beim Versicherer berufsunfähig und beantragt die BU-Rente.
  • August 2013: Der Kläger beginnt, als Servicetechniker wieder zu arbeiten.
  • April 2014: Der Versicherer erkennt den Fall rückwirkend zum 1. Januar 2013 an. Er teilt aber auch mit, dass er nur bis zum 1. September 2013 zahlt (also acht Monatsrenten). Das tut er „im Hinblick auf die gesundheitliche Verbesserung und der zum 23. August 2013 konkret aufgenommenen Tätigkeit“. Der Kläger widerspricht nicht und verlangt auch erstmal nichts Weiteres.
  • August 2022: Der Kläger teilt dem Versicherer mit, dass sein Arbeitsverhältnis beendet ist. Außerdem sei er orthopädisch und physiotherapeutisch behandelt worden. Der Versicherer schickt ihm daraufhin ein Antragsformular für einen Versicherungsfall.

Später zog der Kunde vor Gericht und verlangte eine BU-Rente von Januar 2019 bis Dezember 2020 und erstattete Beiträge für eben jenen Zeitraum. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies das ab, ohne überhaupt Beweise aufzunehmen. Und auch das Oberlandesgericht Nürnberg räumte dem Kläger – wie eingangs erwähnt – keine Chancen auf Erfolg ein.

Der auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Kanzlei Jöhnke & Reichow geht auf seiner Website auf den Beschluss ein. Am Ende rät er: Stellt ein Versicherer die Leistung ein, sollten die Kunden umgehend prüfen, ob das auch gerechtfertigt ist. Wenn nicht sollten sie Maßnahmen ergreifen, um die Verjährung zu verhindern.

Was der Rechtsanwalt rät lesen sie hier.

 

Foto: Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke

 

 

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