Jöhnkes Fallstricke: Wie steht es um das Anfechtungsrecht bei unrechtmäßig erlangten Daten?

In unserer Rubrik „Jöhnkes Fallstricke“ nimmt der Hamburger Rechtsanwalt Björn Jöhnke wichtige Urteile für die Versicherungspraxis unter die Lupe. Dieses Mal: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum sogenannten Anfechtungsrecht.

Worum ging es in diesem Fall?

Im Juni 2004 beantragt ein Mann bei seinem Versicherer eine Risikolebensversicherung, in die auch seine Ehefrau als versicherte Person einbezogen werden soll. Der Versicherungsantrag enthält detaillierte Angaben zu Vorerkrankungen des Ehemanns – bei den Angaben zum Gesundheitszustand der Frau stehen aber nur Körpergröße und Gewicht. Sämtliche weiteren Fragen (mit Ausnahme der nicht beantworteten Frage nach Medikamenteneinnahme innerhalb des letzten Jahres) sind verneint. Der Versicherer stellt einen Versicherungsschein mit Wirkung ab dem 1. September 2004 aus.

Im November 2004 beantragt der Ehemann als Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) zur Lebensversicherung, in welche seine Frau – die seinerzeit als Postzustellerin arbeitet – auch wieder als versicherte Person einbezogen werden soll. In dem Antragsformular bei den Gesundheitsangaben zahlreiche Fragen, unter anderem nach Behandlungen und Untersuchungen des Bewegungsapparates während der zurückliegenden zehn Jahre, diagonal durchgestrichen und mit dem handschriftlichen Zusatz versehen: „Hauptantrag wurde im Sep. 2004 gestellt. Der gesundheitliche Zustand hat sich nicht verändert und es ist nichts neues dazugekommen. Gesundheitsfragen siehe Hauptantrag.“ Der daraufhin erstellte Versicherungsschein nennt als Versicherungsbeginn ebenfalls den 1. September 2004 und als Leistungsdauer für die Berufsunfähigkeitsrente zehn Jahre.

Die Frau bezieht wegen einer psychischen Erkrankung, in deren Folge sie nach ihrer Behauptung seit Mai 2011 bedingungsgemäß berufsunfähig ist, seit November 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Januar 2012 zeigte sie die Erkrankung der Versicherung an. Wenig später beantragte sie [auf einem Vordruck des Anbieters] Versicherungsleistungen und unterzeichnet unter anderem eine vorformulierte Schweigepflichtentbindungserklärung mit folgendem Wortlaut:

Nachforschungen des Versicherers bei gesetzlicher Krankenversicherung und verschiedenen Ärzten ergeben, dass die Frau ab dem Jahr 2001 unter anderem wegen einer Erkrankung an der Kniescheibe und Wirbelsäulenbeschwerden ärztlich behandelt und krankgeschrieben worden war. Daraufhin fechtet der Versicherer den BUZ-Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht an und erklärte sich für leistungsfrei.

Die Frau gibt zur Verteidigung an, beim Ausfüllen des ersten Versicherungsantrags an einer Magen-Darm-Verstimmung gelitten zu haben und daher mehrmals auf Toilette gewesen zu sein. Ihr seien daher keine Gesundheitsfragen gestellt, sondern sie sei am Ende nur zur Unterschrift aufgefordert worden. Das Antragsformular habe ein Mitarbeiter der Versicherung ausgefüllt. Beim zweiten Antrag habe ebenfalls ein Mitarbeiter der Beklagten die Gesundheitsfragen mit der Bemerkung gestrichen, es könne auf den Hauptantrag Bezug genommen werden.

Die Frau vertritt auch die Auffassung, dass die sehr weit gefasste Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherers ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) stellen fest, dass es grundsätzlich in Ordnung ist, eine pauschale Schweigepflichtentbindung einzuholen. Der Versicherer dürfe im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erklärung einer solchen allgemeinen Schweigepflichtentbindung regelmäßig aber nicht abverlangen (Urteil vom 05.07.2017, Aktenzeichen IV ZR 121/15).

„Gemäß Paragraf 31 Absatz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken, als diese zur Prüfung des Leistungsfalls relevant sind“, heißt es in der Urteilsbegründung. Und weiter: „Dementsprechend ist der Versicherungsnehmer aufgrund seiner gesetzlichen Obliegenheit aus Paragraf 31 Absatz 1 VVG auch nur insofern gehalten, inhaltlich begrenzte Schweigepflichtentbindungen zu erklären, als das Erhebungsbegehren des Versicherers jeweils zulässigerweise reicht. Dabei ist es ihm zwar unbenommen, zur Beschleunigung der Leistungsprüfung sogleich eine unbeschränkte Entbindungserklärung zu erteilen. Hierüber und über die andernfalls schrittweise zu erfüllende Obliegenheit hat ihn der Versicherer aber eingangs der Erhebungen zu informieren.“

Da der Versicherer von der Frau entgegen diesen Vorgaben aber verlangt hat, die fragliche allgemeine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, und die Frau ist dem nachgekommen, „so ist die auf dieser Grundlage durchgeführte Datenerhebung rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Person im Sinne des Paragrafen 213 Absatz 1 Halbsatz 2 VVG fehlte“, so die Richter.

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Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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