Jöhnkes Fallstricke: Die Sache mit der Verjährung

In unserer Rubrik „Jöhnkes Fallstricke“ nimmt der Hamburger Rechtsanwalt Björn Jöhnke wichtige Urteile für die Versicherungspraxis unter die Lupe. Dieses Mal: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verjährung des Stammrechts der BU.

Worum geht es in diesem Fall?

Eine Frau ist 2009 nach einem Skiunfall berufsunfähig. Sie hat eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) im Rahmen einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Im Mai 2010 stellt sie einen Leistungsantrag, der Versicherer lehnt diesen im Oktober 2010 ab. Einen weiteren Leistungsantrag, den sie im September 2014 wegen einer anderen Erkrankung stellt, lehnt der Versicherer im März 2015 ebenfalls ab.

Der Fall landet ab Oktober 2016 vor Gericht. Die Frau fordert, dass der Versicherer sie beginnend ab März 2009, hilfsweise ab Januar 2012, solange sie bedingungsgemäß berufsunfähig ist, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2035 von der Beitragspflicht für die Rentenversicherung befreit.

Die Urteile der Vorinstanzen

Das Landgericht Gera gibt der Klage durch Versäumnisurteil zunächst statt. Der Versicherer legt aber Einspruch ein und meint, der Fall sei verjährt. Daraufhin wird das Urteil wieder aufgehoben und die Klage abgewiesen (Aktenzeichen 3 O 903/16).

Das Oberlandesgericht Jena ändert das Urteil wiederum ab und erhält das Versäumnisurteil insoweit aufrecht, als es die Verpflichtung des Versicherers feststellt, die Frau von der Beitragspflicht für die Lebensversicherung zu befreien (4 U 392/17).

Im Endeffekt geht es darum, ob der monatliche Anspruch auf die BU-Rente und Beitragsbefreiung monatlich verjährt – oder ob nicht der Gesamtanspruch entsprechend nach drei Jahren verjährt.

Das Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits festgestellt, dass die regelmäßige Verjährung von drei Jahren im Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht gilt. Nun betonen die Richter außerdem, dass das Stammrecht einheitlich verjährt, das heißt alle Ansprüche aus einem Versicherungsfall verjähren entsprechend nach drei Jahren nach Leistungsablehnung der Versicherung (Urteil vom 03.04.2019, IV ZR 90/18).

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Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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