Jöhnkes Fallstricke: Arglist bei Unkenntnis der Arztdiagnose?

In unserer Rubrik „Jöhnkes Fallstricke“ nimmt der Hamburger Rechtsanwalt Björn Jöhnke wichtige Urteile für die Versicherungspraxis unter die Lupe. Dieses Mal: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Arglist bei Beantwortung von Gesundheitsfragen.

Worum ging es in diesem Fall?

Ein Mann stellte einen Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei den Gesundheitsfragen gab er an, einen Wadenbeinbruch erlitten zu haben. Der Versicherer nahm den Antrag an – der Vertrag wurde policiert.

Später kam es zu einem Leistungsantrag. Bei der Prüfung nahm sich der Versicherer auch noch einmal die Gesundheitsangaben vor und stellte dabei fest, dass der Kunde zwar richtigerweise den Wadenbeinbruch angegeben hatte – aber nicht, dass bei dem Bruch auch ein Gelenk in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Beim Rechtsweg durch die verschiedenen Instanzen wurde auch der Arzt angehört. Er gab zu, dem Versicherungsnehmer nicht erzählt zu haben, dass auch ein Gelenk in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof erklärte in seinem Urteil, dass der Arglist-Einwand aus einem objektiven und aus einem subjektiven Tatbestand besteht (Urteil vom 25. September 2019, Aktenzeichen IV ZR 247/18). Objektiv liege in diesem Fall eine falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen vor. Subjektiv aber könne bei Unkenntnis der konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen kein arglistiges Verhalten vorliegen. Der Versicherungsnehmer bekam Recht und der Versicherer verlor das Verfahren.

Autor/in

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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