Durchgerechnet: Das bleibt von der BU-Rente übrig
In der Beratung zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung spielt die Höhe der versicherten Rente eine zentrale Rolle. Dabei wiederum muss der Kunde unbedingt darauf hingewiesen werden, dass die Höhe dieser Rente stets den Bruttobetrag darstellt. Denn durch Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge mindert sich im Leistungsfall die Rente deutlich. Wie viel an Steuern fällig wird, hängt von der Restlaufzeit des Vertrags bei Eintritt der Berufsunfähigkeit und der Höhe der Rente ab.
Bereits bei der eigentlichen Höhe einer BU-Rente muss genau überlegt werden. Vor allem dürften Kunde und Makler dabei nicht übersehen, dass mehr auf dem Spiel steht als der reine Verdienstausfall. Wer berufsunfähig ist und eine BU-Rente bezieht, zahlt in der Regel nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Das heißt, er wird im Alter noch weniger Geld zur Verfügung haben als in der Zeit seiner Berufsunfähigkeit. Es sei denn, er sorgt privat weiter und sogar zusätzlich vor. Das wiederum ist mit einer besonders knapp kalkulierten Rente schwierig. Eine Rentenversicherung mit einer Beitragsbefreiung kann hier hilfreich sein.
BU-Rente nicht zu gering wählen
Zu glauben, eine geringere Rente sei von Abzügen verschont, kann zusätzlich fatal sein. Zwar liegt ein Grundfreibetrag bei Einkommen bis jährlich 10.347 Euro (im Jahr 2022) vor, doch möglicherweise muss die private Krankenversicherung weiter gezahlt werden oder als freiwillig gesetzlich Versicherter die Sozialabgaben. Die freiwillige gesetzliche Versicherung kann umgegangen werden, wenn zum Beispiel eine Familienversicherung möglich ist, Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente bezogen wird.
Alter des Versicherten Bei Rentenbeginn ist entscheidend
Auf Renten und anderen Leistungen aus Versicherungen ist zudem der Ertragsanteil bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Er bestimmt, welcher Teil der Rente als steuerpflichtiger Ertrag anzusehen ist. Wie schon beschrieben, spielt dafür die Restlaufzeit eine Rolle. Die genaue Tabelle dazu befindet sich im Paragrafen 55 der Einkommenssteuerdurchführungsverordnung.
Über den Daumen muss für jedes Jahr Restlaufzeit 1 Prozent versteuert werden. Wird der Versicherte also mit 40 berufsunfähig und der Vertrag läuft noch 27 Jahre, müssen 27 Prozent der Rente mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Bei einer BU-Rente von 2.000 Euro müssten demzufolge 540 Euro versteuert werden. Gibt es keine anderen Einnahmen liegt dieser steuerpflichtige Teil unter der Grenze des Steuerfreibetrags.
Ist der Versicherte 20 Jahre als und wird berufsunfähig, liegen bis zum Renteneintritt noch 47 Jahre vor ihm und es müssen 47 Prozent versteuert werden. Bei einer Rente in Höhe von 2.000 Euro liegt der steuerpflichtige Teil über dem Freibetrag. Um hier individuell zu schauen, sollten die Steuer und auch die Sozialabgaben immer Teil des Beratungsgesprächs sein, sind aber sicher kein Grund zur Panik.
Fotocredit: Pixabay
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