Dienstunfähigkeit: Auf unvollständige oder unechte Klauseln achten
Wird ein Beamter dienstunfähig, ist er nicht gleich berufsunfähig. Im Beratungsgespräch zu einer Arbeitskraftabsicherung für einen Staatsdiener sollte auf diesen feinen Unterschied stets hingewiesen werden. Sieht sich ein Beamter aufgrund seiner körperlichen und/oder mentalen Verfassung dauerhaft nicht mehr in der Lage seinen Dienst zu erfüllen, liegt eine Dienstunfähigkeit (DU) vor.
In der Regel tritt dieser Fall ein, wenn der Beamte innerhalb eines halben Jahres drei Monate krankgeschrieben war und gleichzeitig innerhalb von sechs Monaten keine Aussicht auf Besserung besteht.
Über eine Dienstunfähigkeit entscheidet immer der Dienstherr. Er kann jedoch von seinem Recht Gebrauch machen und prüfen, ob der Beamte mit einer Umschulung andere Aufgaben übernehmen könnte. Das kommt einer konkreten Verweisung, die wir aus der BU-Versicherung kennen, sehr nahe. Der feine Unterschied ist hier aber, dass der Dienstherr den Beamten dazu zwingen kann.
Der große Vorteil einer DU-Klausel besteht darin, dass der Nachweis bei einer echten Klausel über die Ruhestandsversetzung oder die Entlassung und ein amtsärztliches Zeugnis geführt ist. Der Versicherer darf nicht selbst prüfen, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt.
Bei der BU-Versicherung muss der Kunde selbst die Berufsunfähigkeit mithilfe eines Facharztes und einer Tätigkeitsbeschreibung nachweisen. Hier können schon kleine Ungenauigkeiten zu Nachfragen oder weiteren Gutachten führen.
Wichtig: Keine Verweisung zulassen
Ein wichtiges Leistungsmerkmal einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist bekanntermaßen, dass es bei fast allen Tarifen nur die konkrete Verweisung in andere Berufe gibt. Für Beamte gilt das analog für eine Dienstunfähigkeitsversicherung. Auch hier sollte die Verweisung komplett ausgeschlossen sein. Zudem stecken in manchen Bedingungswerken „unechte“ oder „unvollständige“ Dienstunfähigkeitsklauseln drin, die zum Verweigern der Leistung führen können.
In einer unvollständigen DU-Klausel wird es so formuliert, dass die Beamten oder angehende Beamte keine Leistung erhalten, wenn sie wegen der Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entlassen werden. Das bedeutet dann, dass Beamte auf Widerruf oder Probe noch keinen Anspruch haben.
Bei der unechten DU-Klausel reicht die Ruhestandsversetzung oder Entlassung nicht als Nachweis aus. Der Versicherer behält sich hier das Recht vor, selbst zu prüfen, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt.
Fotocredit: Pixabay
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