Dienstunfähigkeit: Auf diese Klausel kommt es an

Jeder zehnte Beamte wird Statistiken zufolge aufgrund von Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst ausscheiden. Die Überalterung, Personalmangel und die Zunahme von Stress und Depressionen belasten viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Viele Beamte und Soldaten im aktiven Dienst sind älter als 50 Jahre. Je älter, desto eher schleichen sich Krankheiten ein, manchmal auch schwere Krankheiten mit entsprechenden Verläufen. Die wiederum können zur Dienstunfähigkeit (DU) führen.

Für Beamte ist die Absicherung ihrer Arbeitskraft daher ebenso elementar, wie für andere Beschäftigte. Allerdings ist die Auswahl bei den Tarifen auf diejenigen mit einer entsprechenden Dienstunfähigkeitsklausel beschränkt. Überwiegend bieten Versicherer diesen Schutz an, die Beamte insgesamt zu ihrer Zielgruppe zählen. Andere Versicherer nehmen entsprechende Formulierungen eher nicht in ihre Bedingungen auf.

Das zentrale Element der DU-Klausel

Als wichtiges Merkmal für die Qualität der DU-Klausel gilt „das vereinfachte Anerkenntnis“. Der Versicherer verzichtet hier auf ein eigenes Prüfungsrecht. Dabei handelt es sich um eine echte DU-Klausel. Jedoch ist sie auch eingeschränkt, was wiederum darauf hinweist, dass der Versicherer ausschließlich gesundheitliche Gründe für die Dienstunfähigkeit akzeptiert. Eine politische Motivation seitens des Dienstherrn, einen Beamten dienstunfähig zu erklären, wird damit ausgeschlossen.

Daneben ist wichtig, dass die Klausel nicht mit einer zeitlichen Einschränkung, etwa ein festgelegtes Alter, versehen ist. Gibt es diese Einschränkung, würde der Versicherer nicht mehr eine eventuelle Dienstunfähigkeit prüfen, sondern die allgemeine Berufsunfähigkeit.   Beamte auf Widerruf oder auf Probe müssen außerdem auf eine zeitliche Befristung ihrer DU-Leistung achten. Oft wird die Rente nur für 24 oder 36 Monate geleistet.

Berufsunfähig oder dienstunfähig?

Es gibt ebenfalls Fälle, in denen ein Beamter nach der 50-Prozent-Klausel seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, also berufsunfähig ist. Sein Dienstherr jedoch stuft ihn nicht als dienstunfähig ein und versetzt ihn stattdessen beispielsweise vom Außendienst in den Innendienst. Die Formulierung in der Bedingung zur Berufsunfähigkeit wäre hier entscheidend und müsste etwa wie folgt lauten: „Berufsunfähigkeit bei Beamten liegt auch vor, wenn…“. So ist sichergestellt, dass auch bei Beamten auf Berufsunfähigkeit geprüft werden darf, wenn das vorteilhaft ist.

Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass in einer Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung von Beamten die Klauseln zur Dienstunfähigkeit besonders genau geprüft werden sollten, um keine unangenehmen Überraschungen zu erleben. Nur wenige Versicherer bieten eine echte und vollständige Klausel an.

Fotocredit: Pixabay, Fabian Holtappels

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Manila Klafack ist Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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